Die technischen Anforderungen an Produkte werden durch das Gesetz Nr. 22/1997 Slg., in der Fassung des Gesetzes Nr. 71/2000 Slg., Nr. 102/2001 Slg., Nr. 205/2002 Slg., Nr. 226/2003 Slg., Nr. 277/2003 Slg., Nr. 186/2006 Slg., Nr. 229/2006 Slg., Nr. 481/2008 Slg., Nr. 281/2009 Slg., Nr. 490/2009 Slg., Nr. 155/2010 Slg., Nr. 34/2011 Slg. und eine Reihe mitgeltender Regierungsverordnungen geregelt. Für den Geschäftsbereich von Ferona gilt zur Zeit vor allem die Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg., in der Fassung späterer Vorschriften (312/2005 Slg.), mit der die technischen Anforderungen an ausgewählte Bauprodukte festgelegt werden sowie Nr. 190/2002 Slg., in der Fassung der späteren Vorschriften Nr. 251/2003 Slg. und Nr. 128/2004 Slg., mit der die Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte festgelegt werden. Die Regierungsverordnung Nr. 190/2002 Slg. betrifft zur Zeit vor allem die nach der harmonisierten Norm EN 10025-1:2005 deklarierten Produkte.
Die Pflicht, in einer Lieferkette eine Konformitätserklärung oder eine Versicherung über die Konformitätsbeurteilung zur Verfügung zu stellen, wurde durch die Novelle des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. aufgehoben. Das Gesetz sieht für die Distributoren lediglich die Pflicht vor, so zu handeln, dass keine Produkte vertrieben werden, die offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, vor allem Produkte, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Trotzdem stellen wir für Sie das Dokument Versicherung der Ferona über die Konformitätsbeurteilung zur Verfügung, mit dem wir die Erfüllung der Pflichten gem. Gesetz Nr. 22/1997 Slg. deklarieren.
Näheres ist der Seite Konformitätserklärung zu entnehmen.
Sofern der Distributor Produkte eingekauft hat, die zum Zeitpunkt ihrer Markteinführung die Anforderungen des Gesetzes und der im Zeitpunkt der Markteinführung der betroffenen Produkte gültigen Regierungsverordnung erfüllten, kann er diese weiterverkaufen, auch wenn infolge der Neuzuordnung der betroffenen Produktgruppe zu einer anderen Rechtsvorschrift die Konformität eines solchen Artikels bei der Markteinführung anders beurteilt wird. Galt die Regierungsverordnung Nr. 163/2002 für das Produkt zum Zeitpunkt seiner Markteinführung und wurde dieses entsprechend dieser Verordnung ordnungsgemäß auf den Markt gebracht, sehen die Rechtsvorschriften keine nachträgliche Neubeurteilung der Konformität eines solchen Produktes für die Vertriebszwecke gem. der Regierungsverordnung Nr. 190/2002 Slg. vor. Produkte, die zum Zeitpunkt ihrer Markteinführung die damals gültigen Vorschriften erfüllten, können daher beim Vertrieb weiterhin als Produkte angesehen werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die vom Distributor zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen betreffen daher die zum Zeitpunkt der Markteinführung gültigen Produktanforderungen und das Fehlen einer CE-Kennzeichnung bei den vertriebenen Produkten kann nicht als die Nichterfüllung des § 13 Abs. 9 des Gesetzes angesehen werden.
Im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG (CPD) drückt die CE-Kennzeichnung aus, das das Bauprodukt die Grundanforderungen der Richtlinie erfüllt:
Die CE-Kennzeichnung bescheinigt die Konformität des Produkts mit den minimalen Rechtsvorschriften der Bauprodukte-Richtlinie. Ist vor allem für Aufsichtsbehörden bestimmt.
Die Zollproblematik wird vor allem durch das Gesetz Nr. 13/1993 Slg., Zollgesetz, in der Fassung späterer Vorschriften sowie die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates, in der Fassung späterer Vorschriften (Nr. 1617/2006) über Verfahren zur Vereinfachung der Ausstellung von Begleitbescheinigungen EUR.1, der Abgabe von Erklärungen auf Rechnungen und ... geregelt, denen als Anlage Texte für die einzelnen Erklärungen des Lieferanten beiliegen (einmalig und langfristig, mit oder ohne Präferenzursprungsstatus).
Wenn Sie bei der Bestellung einen Warenursprungsnachweis anfordern, erhalten Sie von uns eine einmalige Erklärung auf der Rechnung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates. Die Erklärung kann auch im Kaufvertrag vermerkt werden.
Eine langfristige Erklärung erhält nur ein Kunde, der eine begrenzte Menge gleicher Handelsartikel bezieht, bei denen langfristig keine Ursprungsänderung zu erwarten ist. Für die meisten Kunden können wir als Händler im voraus langfristig keinen gleichen Ursprung der gelieferten Handelswareartikel garantieren. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und glauben, dass dies für die meisten von Ihnen keine negativen Auswirkungen haben wird.
Ja. Ferona verfügt über eine Datenbank, die die Zuordnung des Warenursprungs den einzelnen Rechnungsposten erlaubt. Dies ist jedoch aufwendiger, als wenn sie den Ursprungsnachweis gleich bei der Bestellung anfordern und daher muss mit einer Wartezeit gerechnet werden.
Im Einklang mit der Verordnung (EG) 1207/2001 des Rates, in der Fassung späterer Vorschriften: „Stellt der Lieferant die Handelsdokumente in elektronischer Form aus, muss er die Erklärung nicht eigenhändig unterzeichnen, sofern er sich gegenüber dem Abnehmer schriftlich verpflichtet, dass er die volle Verantwortung für jede Erklärung übernimmt, auf der sein Name erscheint, als ob er diese selbst eigenhändig unterzeichnet hätte.“ unterzeichnet Ferona die einmaligen Erklärungen auf Rechnungen nicht und im Kaufvertrag wird diese Verpflichtung bestätigt.
Näheres ist der Seite Warenursprung zu entnehmen.
Der Verpackungsbereich wird durch das Gesetz Nr. 477/2001 Slg., über Verpackungen und die Änderung mancher Gesetze, in der Fassung späterer Vorschriften, geregelt.
Ferona, a. s. hat einen Vertrag über Sammelleistung mit der unter der Nummer EK-F06021639 - Zulassung autorisierten Verpackungsgesellschaft EKO-KOM abgeschlossen.
Die Erklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist Bestandteil jeder Rechnung.
Ja, diese Information wird auf jeder Rechnung angegeben.
Die von der Ferona auf den Markt gebrachten Verpackungen erfüllen die Anforderungen des § 4 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte der in der Liste der bisher klassifizierten gefährlichen chemischen Stoffe angeführten Stoffe, und der in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten zulässigen Gesamtmengen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom mit der Oxidationszahl VI. in der Verpackung.
Zur Erfüllung der Anforderung des Gesetzes über Verpackungen und der mitgeltenden Pflichten aus dem Abfallgesetz (Gesetz Nr. 106/2005 Slg., mit dem die vollständige Fassung des Abfallgesetzes Nr. 185/2001, in der Fassung späterer Vorschriften, veröffentlicht wurde), § 10 Abs. 3. empfehlen wir die angefallenen Verpackungsabfälle im Einklang mit der Verordnung des Umweltministeriums 381/2001 Slg. Abfallkatalog zuzuordnen und der weiteren Verwertung durch berechtigte Personen zuzuführen:
| Verpackungsabfälle | Abfallcode (Kat. Nummer) | Bezeichnung der Abfallart | Abfallkategorie | Verwertungsart |
|---|---|---|---|---|
| Pappkarton | 15 01 01 | Pappkartonverpackungen | „O” | Energetische Verwertung |
| Kunststoffe (PE, PP) | 15 01 02 | Kunststoffverpackungen | „O” | Energetische Verwertung |
| Holzabfälle | 15 01 03 | Holzverpackungen | „O” | Mehrfachverwendung (Paletten) oder energetische Verwertung |
| Stahlabfälle (Stahlband, Bindedraht) | 15 01 04 | Eisen und Stahl | „O” | Mehrfachverwendung (Metallpaletten) oder Recycling |
Mit der Novellierung des Abfallgesetzes durch die Gesetze Nr. 188/2004 Slg. und Nr. 7/2005 Slg., mit denen das Gesetz Nr. 185/2001 Slg. über Abfälle und die Änderung mancher weiterer Gesetze, in der Fassung späterer Vorschriften, geändert wird (die vollständige Fassung des Abfallgesetzes wurde mit dem Gesetz Nr. 106/2005 Slg. veröffentlicht), kam es zu bedeutenden Änderungen bezüglich des Minimierung des Gehalts an Schwermetallen und anderen Gefahrstoffen in Autowracks und Elektroanlagen.
Die Neufassungen basieren auf folgenden EU-Richtlinien:
Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – ROHS (und die anschließende Richtlinie 2002/96/EG des EP und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte - WEEE)
Die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge - ELV (ihre Anlage II wurde mit der Entscheidung 2002/525/EG der Kommission novelliert)
Das Abfallgesetz beruft sich in diesen Bereichen auf die Durchführungsvorschriften, die jedoch bisher noch nicht vollständig erschienen sind. Deshalb sind in vielen Fällen die Bestimmungen der Richtlinie des EP und des Rates anzuwenden.
Zur Erfüllung der künftigen Anforderungen unserer Kunden bezüglich Nachweise über die Erfüllung der vorstehend angeführten Vorschriften wandte sich Ferona nach der Erlassung des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. auf ihre Lieferanten mit der Bitte, (sofern dies ihre Produkte betrifft) eine Erklärung vorzulegen, dass die Produkte den Anforderungen an den Gehalt an Schwermetallen und manchen gefährlichen Stoffen erfüllen. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen unserer Lieferanten stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne die erforderlichen Informationen zur Verfügung.