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Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Ferona, a s.

I. Kaufverträge

  1. Der Gegenstand der einzelnen Kaufverträge ist Hüttenmaterial sowie andere durch Ferona vertriebenen Produkte und Dienstleistungen entsprechend den aktuell gültigen Preislisten oder Sonderangeboten der Ferona (nachstehend „Ware” genannt).
  2. Ferona ist entsprechend den einzelnen Kaufverträgen grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarte Ware zu liefern und der Käufers ist grundsätzlich verpflichtet, diese Ware zu übernehmen und den Kaufpreis dafür zu bezahlen.
  3. Der Käufer hat bei der Bestellung der Ware die Person zu nennen, die berechtigt ist, für ihn bei der Ferona einzukaufen, d. h. die Ware zu übernehmen und evtl. auch den Kaufvertrag zu schließen. Tut er dies nicht oder sind diese Personen nicht in der Anlage zum Handelskooperationsvertrag angeführt, muss er dafür sorgen, dass die den Einkauf oder die Warenübernahme tätigende Person mit einer Vollmacht ausgestattet ist. Wird auch dies nicht erfüllt, gilt, derjenige, der Ferona die Bestellung des Käufers vorlegt, als durch den Käufer zum Einkauf bei der Ferona bevollmächtigt und derjenige, der bereit ist, die Ware von der Ferona zu übernehmen und die Übernahme zu bestätigen als durch den Käufer dazu berechtigt.

II. Waren und Nachweise

  1. Bestellt der Käufer die Ware nicht entsprechend der ÈSN EN 10021:2007 (42 0905), bzw. einer das Produkt charakterisierenden Norm, die die Erfordernisse des Bestellvorgangs regelt, oder mindestens im folgenden Umfang:
    • Art / Typ der Handelsware (Produktspezifikation, einschl. der Maße und Länge),
    • Marke des Stahls / Materials oder seine numerische Bezeichnung,
    • geforderte Menge,
    • Art und Umfang des Kontrolldokuments,
    • ggf. weitere Anforderungen an die Oberfläche, die Wärmebehandlung, die Sondertoleranzen, besonderen Verwendungszweck (am besten die Nummer der technischen Norm oder das darin angeführte Zusatzsymbol),
    so ist Ferona berechtigt, die Ware in der üblichen Ausführung zu liefern.
  2. Ist es entsprechend der einschlägigen ÈSN-, bzw. ÈSN EN Norm zulässig, das Material, aus dem die Ware hergestellt ist, zu ersetzen (die aktuelle Ersatzliste siehe unter www.ferona.cz) und wird der Ersatz durch den Käufer bei der Bestellung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist Ferona zur entsprechenden Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Ferona bestätigt, dass bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte, auf die sich das Ges. Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte, in gültiger Fassung, sowie die einschlägigen Regierungsverordnungen beziehen, durch den Hersteller / Lieferanten eine Bewertung der Konformität erfolgte und eine Konformitätserklärung (EGKonformitätserklärung) ausgestellt wurde, und die Produkte, bzw. die damit verbundenen Dokumente in Bezug auf den harmonisierten Bereich mit einem „CE“-Zeichen versehen sind.
  4. Die in den Kaufverträgen festgelegten Mengen sind ungefähr. Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Mengenabweichung 10 %.
  5. Wurde eine Lieferung samt Kontrolldokumenten (Bescheinigungen) vereinbart und werden diese von der Ferona nicht zusammen mit der Ware geliefert, sind diese, sofern nichts anders vereinbart wird, so bald wie möglich entweder elektronisch an die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse oder per Post an die Rechnungsadresse zuzustellen.

III. Verpackungen

  1. Die Ware wird in der im Geschäftsverkehr üblichen Weise unter Berücksichtigung des Lieferortes und der Beförderungsart so verpackt, dass ihre Erhaltung und ihr Schutz gewährleistet werden.
  2. Ferona ermöglicht die Rückgabe von unbeschädigten, dem Käufer als Sonderposten berechneten Verpackungen.
  3. Die Erfüllung der Anforderungen des Verpackungsgesetzes, d. h. vor allem die Rücknahme von Verpackungen und die Verwertung von Verpackungsabfällen, stellt Ferona durch vorausbezahlte Dienstleistungen der autorisierten Verpackungsgesellschaft EKO-KOM, a. s., mit Sitz in Praha 4, Na Pankráci 1685/17 (www.ekokom.cz) sicher.

IV. Termin der Warenlieferung

  1. Wurde kein Liefertermin vereinbart, so ist Ferona berechtigt, die Ware jederzeit zu liefern. Sofern im einzelnen Kaufvertrag nichts anders festgelegt wird, ist Ferona berechtigt, die Ware auch vor dem festgelegten Liefertermin zu liefern, in begründeten Fällen auch in Form von Teillieferungen, und der Käufer ist verpflichtet, die so gelieferte Ware zu übernehmen.
  2. Die Ware gilt mit der Übernahme durch eine vom Käufer dazu berechtigte Person, bzw. bei vereinbartem Versand an den Käufer mit der Übergabe an den ersten Frachtführer als geliefert.

V. Ort der Warenlieferung

  1. Wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, hat Ferona den Versand der Ware an den Käufer zu sichern. Ist im konkreten Kaufvertrag kein Lieferort angegeben, gilt als Ort der Warenlieferung die Betriebsstätte des Käufers und mangels dieser Angabe der Sitz des Käufers. Ist der Lieferort mit üblichen Lastkraftfahrzeugen nicht erreichbar, hat der Käufer Ferona darauf in der Bestellung aufmerksam zu machen.
  2. Der Käufer hat für die Anwesenheit der zur Warenübernahme berechtigten Person zum vereinbarten Zeitpunkt am Lieferort zu sorgen.
  3. Die zur Warenübernahme für den Käufer berechtigte Person ist verpflichtet, der Ferona bei der Warenübernahme ihre Identität nachzuweisen sowie die erforderlichen Daten in das Übernahmeprotokoll einzutragen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
  4. Wird die in der Betriebsstätte der Ferona zur Abholung bereitgestellte Ware nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin abgeholt, ist Ferona berechtigt, von dem betroffenen Kaufvertrag zurückzutreten.

VI. Eigentumsvorbehalt

Ferona behält sich das Eigentum an der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung.

VII. Kaufpreis der Ware

  1. Der im konkreten Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis ist ein Festpreis und darf ohne Zustimmung beider Vertragsparteien nicht verändert werden. Mangels einer Preisvereinbarung gelten die in der aktuell gültigen Ferona-Preisliste angeführten Preise.
  2. Haben der Käufer und Ferona eine Bearbeitung der gelieferten Ware vereinbart (z. B. Trennen, Brennschneiden, ...), hat Ferona einen Anspruch auf die Vergütung dieser Bearbeitungsleistungen. Die Vergütung wird in dem betreffenden Kaufvertrag vereinbart oder anhand der gültigen Ferona-Preisliste festgelegt. Sollte der Käufer mit der Abnahme der bearbeiteten Ware in Verzug geraten und Ferona aufgrund dessen von dem Vertrag zurücktreten, hat Ferona Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40°% des Warenkaufpreises sowie die Vergütung der Bearbeitungsleistungen. Der Anspruch der Ferona auf den über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatz bleibt durch die Zahlung der Vertragsstrafe unberührt.
  3. Soll die Ware an einen Ort außerhalb der Ferona-Betriebsstätte geliefert werden, hat Ferona Anspruch auf die Vergütung der Warenbeförderung. Ist die Höhe der Vergütung nicht in dem konkreten Kaufvertrag aufgeführt, hat Ferona Anspruch auf Beförderungsvergütung in einer der Ferona-Preisliste entsprechenden Höhe, bzw. mangels dieser in einer zum Zeitpunkt der Warenlieferung für die Beförderungsart und den Beförderungsgegenstand üblichen Höhe.
  4. Muss die Warenlieferung aufgrund von Verletzung der unter Art. V Abs. 2 angeführten Pflicht wiederholt werden, so hat Ferona Anspruch auf die Vergütung der wiederholten Warenbeförderung.
  5. Die Bestimmungen dieses Vertrags bezüglich der Kaufpreiszahlung werden analog auch auf die Vergütung der Warenbearbeitung gem. Absatz 2 und der Warenbeförderung nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels sowie die Bezahlung von Verpackungen gem. Artikel III., bzw. von anderen Dienstleistungen angewandt.
  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, den fakturierten Preis aus irgendeinem Grund zurückzuhalten oder einseitig gegen irgendwelche Forderungen aufzurechnen oder anderweitig zu kürzen.

VIII. Zahlungsart

  1. Sofern nichts anders vereinbart wurde, ist der Kaufpreis vor der Warenlieferung zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlung kann erfolgen:
    1. per bargeldlose Überweisung auf das in dem konkreten Kaufvertrag angegebene oder dem Käufer schriftlich (z. B. auf der Rechnung) mitgeteilte Konto der Ferona,
    2. bar an der Ferona-Kasse oder dem Ferona-Fahrer,
    3. per Post oder über den Spediteur an Ferona.
  3. Wird der Kaufpreis nicht vor der Warenlieferung bezahlt, ist er innerhalb der auf dem Rechnungs- und Steuerbeleg – der Rechnung – angeführten Zahlungsfrist zu leisten. Die Zahlungsfrist für den Kaufpreis wird von Ferona in der Rechnung entsprechend dem gesamten Auftragsvolumen des Käufers und der Dauer der Geschäftsbeziehungen festgelegt.
  4. Der Kaufpreis gilt mit dem Eingang des Betrags auf dem Konto der Ferona, mit der Einzahlung an der Kasse oder Übergabe des Betrags an den Ferona-Fahrer als bezahlt.
  5. Die Nichtbezahlung des Kaufpreises innerhalb der festgelegten Frist gilt als schwerwiegende Vertragsverletzung. In einem solchen Fall ist Ferona berechtigt, pro angefangenen Verzugstag einen Verzugszins in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrags zu verlangen. Außerdem ist sie berechtigt, auch Lieferungen aus anderen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen einzustellen oder von anderen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen zurückzutreten.

IX. Mängelhaftung

  1. Ferona haftet für Mängel, die die Ware im Zeitpunkt ihres Eingangs beim Kunden aufweist.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach ihrer Übernahme zu überprüfen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer bei der Warenübernahme im einschlägigen Dokument gem. Art. V, Abs. 3 zu vermerken. Auf spätere Reklamationen bei der Überhabe feststellbarer offensichtlicher Mängel wird keine Rücksicht genommen. Wird die Ware in der Originalverpackung geliefert, die nach der ersten Sichtprüfung keine Beschädigungen aufweist, ist der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich nach ihrem Auspacken, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Warenübernahme zu prüfen.
  3. Weist die Ware Mängel auf, ist Ferona zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet; die Wahl der Erfüllung obliegt der Ferona. Beide Vertragsparteien können außerdem einen nachgemessenen Kaufpreisnachlass vereinbaren.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, alle Mängel schriftlich anzuzeigen.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, verliert der Käufer Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises für die reklamierte Ware, sofern er diese der Ferona nicht innerhalb von 30 Tagen ab Anerkennung der Reklamation im ursprünglichen Zustand zurückgibt.

X. Schlussbestimmungen

  1. Die aus dem geschlossenen Kaufvertrag resultierenden Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien richten sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs.
  2. Für alle aus dem geschlossenen Vertrag entstehenden Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Ferona-Betriebsstätte, mit der der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
  3. Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle nach ihrer Veröffentlichung vereinbarten Warenlieferungen.
  4. Alle vorherigen Liefer- und Zahlungsbedingungen, bzw. andere Bedingungen zum Warenverkauf durch Ferona sind damit aufgehoben.
  5. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2008.

Prag, den 20.12.2007
Ing. Miroslav Horák, e.h.
Kaufmännischer Direktor