Mit dem EU-Beitritt Tschechiens wurde die Problematik der Zollpräferenzen und der damit verbundenen Präferenz-Ursprungserklärungen neu geregelt. Aufgrund der häufigen Fragen haben wir für sie eine allgemeine Kurzbeschreibung der legislativen Anforderungen sowie eine Information zum Umgang mit dieser Problematik bei Ferona, a. s. vorbereitet.
Die Regeln für den Warenursprung hängen eng mit der Zollproblematik zusammen. In der EU werden verschiedene Typen von Zollsätzen angewendet, u. a. auch sog. Präferenzzollsätze, die einen Vorteil gegenüber den anderen Zollsätzen darstellen.
Die Problematik wird durch eine Reihe von EU-Verträgen mit den einzelnen Ländern oder Ländergruppen oder in Form von einseitigen Maßnahmen seitens der EU gegenüber ausgewählten Ländergruppen geregelt. Diese Verträge beinhalten Regeln, die zur Identifizierung des Ursprungs der Produkte und Waren im konkreten Land dienen, und zwar in Form von genauen Definitionen, die sich auf die einzelnen Kapitel des harmonisierten Verfahrens zur Produktklassifizierung beziehen.
Der Zweck ist die eindeutige Identifizierung des Produktursprungs, die Bestimmung, ob für die Ware bei ihrer Ausfuhr ein Präferenzzollsatz angewendet werden kann, d. h. ob es sich um Ware mit Präferenzursprung handelt oder nicht.
Die EU hat Präferenzabkommen oder einseitige Präferenzen praktisch mit allen LÄNDERN der Welt abgeschlossen, mit Ausnahme von USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Korea, Taiwan, Hongkong, Singapur. Produkte aus den genannten Staaten sind immer nichtpräferenziellen Ursprungs und unterliegen daher keinen Präferenzzollsätzen.
Alle Präferenzverträge und einseitigen Maßnahmen der EU (enthalten in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, Durchführungsvorschrift zum Zollkodex der EU, in der Fassung der Verordnung (EG) 1602/2002 der Kommission) enthalten detaillierte Regeln für die Festlegung des Warenursprungs, vor allem definieren sie die ausreichende und mangelhafte Bearbeitung und Verarbeitung der Produkte. Als Anlage enthalten sie Produktlisten nach den Kapiteln des harmonisierten Systems, einschließlich der konkreten Bearbeitungs- und Verarbeitungsarten, die für die Erlangung des Präferenzstatus des Produkts in dem jeweiligen Bearbeitungs-, bzw. Verarbeitungsland notwendig sind.
Der EU-Betritt brachte die Pflicht der Umsetzung von Inhalten der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates in der Fassung späterer Vorschriften (Nr. 1617/2006) (Anhang I–IV dieser Verordnung des Rates) in die Praxis.
Der Warenursprung wird grundsätzlich auf zwei Arten nachgewiesen: mit der Hersteller- / Lieferantenerklärung oder mit dem Formular EUR.1.
Für die Anwendung der vorstehenden Erklärungsformen ist von Bedeutung, ob der Lieferant als zugelassener Ausführer gilt und dadurch bei der Ausfuhr vereinfachte Zollverfahren anwenden kann.
Ferona ist ein zugelassener Ausführer und kann daher vermehrt einfache schriftliche Erklärungen abgeben. Die entsprechende Zulassungsnummer ist 07/0346/01.
Es handelt sich um ein Schriftstück, mit dem der Hersteller oder der Lieferant gegenüber seinem Abnehmer erklärt, dass die gelieferte Waren Ursprung in dem von ihm angegebenen Land haben. Die Erklärung kann auf der Rechnung, bzw. auf dem Lieferschein vermerkt sein oder in Form eines eigenständigen Dokuments erfolgen. Sie kann auch nachträglich nach der Lieferung ausgestellt werden.
Die einzelnen Erklärungstypen lassen sich nach drei verschiedenen Kriterien unterteilen, und zwar danach, ob es sich um eine Erklärung zu Produkten handelt, die präferenziellen oder nicht präferenziellen Ursprung haben, ob es sich um eine einmalige oder eine langfristige Erklärung handelt und ob sich die Erklärung auf einen Handel innerhalb der EU oder eine Ausfuhr in Länder außerhalb der EU bezieht.
Das Dokument EUR.1 wird von der zuständigen Zollbehörde anhand eines schriftlichen Antrags des Lieferanten auf einem vorgeschriebenen Formular erstellt. Die vorgeschriebenen Formulare EUR.1 sind zusammen mit den Anträgen Bestandteil aller Präferenzabkommen der EU und sind einheitlich.
Die Präferenzabkommen der EU legen die genaue Anwendung des Dokuments EUR.1 fest. Als Nachweis des Warenursprungs gilt dieses Dokument ausschließlich in Tunesien und Marokko, wo keine schriftliche Lieferantenerklärung zur Anwendung kommen kann. Außerdem wird es beim Handel mit Ländern angewendet, mit denen die EU keine Präferenzabkommen geschlossen hat (siehe 1.2).
Aufgrund der Pflicht zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates, in der Fassung späterer Vorschriften Nr. 1617/2006 musste Ferona die entsprechende Methodik, einschließlich der SW-Anwendung zur Ausgabe von Ursprungsnachweisen an die Kunden vorbereiten. Angesichts der hohen Kundenanzahl und der Mengen der gelieferten Artikel bevorzugen wir einmalige Warenursprungserklärungen auf Rechnungen. Die von unseren Kunden häufig verlangten langfristigen Erklärungen sind wir praktisch nicht in der Lage auszustellen, da wir den gleichen Ursprung der gelieferten Handelsartikel im voraus langfristig nicht garantieren können. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und glauben, dass dies für die meisten von Ihnen keine negativen Auswirkungen haben wird.
Gleichzeitig möchten wir Sie bitten, Ihre Anforderungen bezüglich der Vorlage eines Ursprungsnachweises bei der Bestellung vorzulegen. Nachträgliche Anforderungen können wir zwar erfüllen, es ist aber außerhalb der gängigen SW arbeits- und zeitaufwendiger.
Für Erklärungen bezüglich Lieferungen innerhalb der EU sowie in Länder außerhalb der EU ist keine Unterfertigung durch bevollmächtigte satzungsmäßige Vertreter oder Mitarbeiter zwingend, so dass diese von den einzelnen Verkäufern unterzeichnet werden können.
Im Einklang mit der Bestimmung der Verordnung (EG) 1207/2001 des Rates: „Stellt der Lieferant die Handelsdokumente in elektronischer Form aus, muss er die Erklärung nicht eigenhändig unterzeichnen, sofern er sich gegenüber dem Abnehmer schriftlich verpflichtet, dass er die volle Verantwortung für jede Erklärung übernimmt, auf der sein Name erscheint, als ob er diese selbst eigenhändig unterzeichnet hätte.“ unterzeichnet Ferona die einmaligen Erklärungen auf Rechnungen nicht und führt im Kaufvertrag folgende Erklärung zu der Verantwortungsübernahme an:
„Ferona verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die volle Verantwortung für jede Warenursprungserklärung zu übernehmen, auf der ihre Firma erscheint, als ob diese von einem berechtigten Vertreter der Gesellschaft eigenhändig unterzeichnet wäre. Die Verpflichtung wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates, Art. 5, Abs. 3 erfüllt".
Fordert der Kunde einen Warenursprungsnachweis, sorgt der Referent im IS dafür, dass auf der Rechnung folgender Text erscheint:
ERKLÄRUNG
Ich, der/die Unterfertigte, erkläre hiermit, dass die in diesem Dokument angeführte Ware aus den unter "Ursprungsland" angegebenen Ländern stammt und die Ursprungsregeln im Präferenzhandel mit IS, LI, NO, CH, HR, MK, XC, XL, FO, CL, MX, IL, PS, AKP, ÜLG, TN, DZ, MA, EG, JO, LB, SY, AL, BA, XK, XM, XS, APS, AD, TR, ZA erfüllt.
Hiermit erkläre ich, dass für
| Es erfolgt eine Kumulierung mit | |
| X | Keine Kumulierung verwendet |
Ich verpflichte mich, den Zollbehörden alle von ihnen angeforderten Unterlagen vorzulegen.
Wünscht der Kunde im Kaufvertrag einen Vermerk darüber, dass der Gegenstand der Vereinbarung der Ursprungsnachweis ist, wird der Handelsreferent im IS dafür sorgen, dass in den Kaufvertrag folgender Text eingefügt wird:
„Der Kunde verlangt einen Warenursprungsnachweis.“
In diesem Fall erscheint auf der Rechnung automatisch im Abschnitt „Weitere Vereinbarungen” folgende Erklärung:
Der Ausführer der in diesem Dokument angeführten Produkte (Zulassungsnummer CZ/07/0041/05) erklärt, dass der Präferenzursprung dieser Produkte dem unter „Ursprungsland” angeführten Präferenzursprung entspricht."